Behandlungspflege

Neben den klassischen Pflegeleistungen sind wir auch im Bereich der Behandlungspflege ein kompetenter Partner.

Alle Maßnahmen der Behandlungspflege müssen durch den behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei korrekter Ausstellung und Einreichung der Verordnung übernimmt die Krankenkasse in jedem Fall eine Kostenübernahme bis zum Tag der Bekanntgabe eines negativen Bescheides.

Die Inhalte der Leistungen sind folgende:

Verbandswechsel

Versorgung mit Verbänden, Wundheilungskontrolle Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungsbad), Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen. Die Behandlung wird fortlaufend auf einer aussagekräftigen Wunddokumentation festgehalten. Diese soll Lokalisation, Größe, Wundphase und Behandlung der einzelnen Wunde enthalten. Wundschnellverbände sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.

Dekubitus Behandlung

Anlegen, Wechsel von Verbänden bei bestehendem Dekubitus ab Grad II, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung, Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen / antiseptischen Bedingungen. Die Behandlung wird fortlaufend in einer aussagekräftigen Wunddokumentation festgehalten. Diese soll Lokalisation, Größe, Grad und Behandlung des einzelnen Dekubitus enthalten. Das Dekubitusrisiko wird in auf den Gesundheitszustand des Patienten abgestimmten Abständen durch geeignete Skalen erfasst. Das Ergebnis wird ggf. der an der Pflege beteiligten Laienpflegeperson mitgeteilt. Ziel der Dekubitus Behandlung ist die Wundheilung.

Kompressionsstrümpfe

Bei mobilen Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses und Lymphabflusses. Kompressionsstrümpfe sind ausschließlich bei mobilen Patienten indiziert, bei liegenden Patienten müssen sie ausgezogen werden, da der hohe Druck zu lokalen Druckschäden führen kann. Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ist 1 x täglich verordnungsfähig.

Kompressionsverbände

Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist 1 x täglich verordnungsfähig. Der Kompressionsverband ist nur verordnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe / Strumpfhose nicht möglich sind.

Injektionen / Insulininjektion

Injektionen sind das Einbringen von flüssigen Medikamenten mittels Hohlnadel in den Körper. Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten sind Bestandteil dieser Leistungen. Das können z.B. sein (Insulin, Heparin, Vit. B12 und andere) Die i.m. und s.c. Injektion beinhaltet die Desinfektion der zu punktierenden Hautstelle und das Einbringen von flüssigen Medikamenten mittels Hohlnadel in den Körper.

Arzneimittelgabe

Verabreichen/Eingeben von ärztlich verordneten Medikamenten über den Magen-Darm-Trakt (keine Substanzen zur Mundpflege), die Haut (Medikamentenpflaster, Einreibungen), die Nase, die Ohren oder über die Atemwege. Die Kontrolle, ob Medikamente eingenommen wurden, ist Bestandteil dieser Leistung. Hierzu gehören z. B. Tabletten, Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Salben, Tinkturen, Lösungen, Aerosole, Suppositorien. Das Richten eines Medikamentendispensors ist in der Regel einmal wöchentlich verordnungsfähig. Die Arzneimittelgabe kann mehrmals täglich verordnet werden und richtet sich nach dem ärztlichen Behandlungsplan.

Katheterwechsel

Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters in die Harnblase zur Ableitung des Urins. Dauerkatheter Wechsel sind i. d. R. alle 3- 4 Wochen ausreichend. Die Schulungskatheterisierung ist bei Patienten verordnungsfähig, die im Rahmen der vorhergehenden Behandlung nicht ausreichend geschult wurden und die Fähigkeit besitzen, die Selbstkatheterisierung zu erlernen.

Absaugen der Luftwege

Absaugen der oberen Luftwege Entfernen von Sekret mittels Sonde und Absauggerät oral (durch den Mund), nasal (durch die Nase)

Bronchialtoilette (Bronchiallavage) Therapeutische Spülung der Bronchien bei intubierten / tracheomierten Patienten, z.B. mit physiologischer Kochsalzlösung, ggf. unter Zusatz von Sekretolytika.

Beatmungsgerät (Überwachung)

Anpassung und Überprüfung der Einstellungen des Beatmungsgerätes an Vitalparameter (z.B. Atemgasse, Herzfrequenz, Blutdruck) auf Anordnung des Arztes bei beatmungspflichtigen Erkrankungen. Überprüfung der Funktion des Beatmungsgerätes, Austausch bestimmter Teile des Gerätes (z.B. Beatmungsschläuche, Kaskaden, O² Zellen)

Infusionen

Wechseln und Anhängen- und Abhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i. v.-Zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge, Durchspülen des Zuganges nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluss des Zuganges.

Parenterale Ernährung: Verabreichen hochkalorischer Kohlehydrat-, Aminosäure- und Fettlösungen, ggf. unter Zusatz von Vitaminen/Elektrolyten. Die parenterale Ernährung beinhaltet auch die Flüssigkeitssubstitution.

Flüssigkeitssubstitution (z.B. Kochsalzlösung, Ringerlösung) ohne Zusatz von Medikamenten.

Wechsel / Pflege der Trachealkanüle

Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, Reinigung und Pflege, ggf. Behandlung des Stomas, Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle, Reinigung der entnommenen Trachealkanüle.

Einlauf / Klistier /Klysma, digitale Enddarmausräumung

Der Einlauf beinhaltet das Einbringen von Flüssigkeiten in den Enddarm zwecks Darmentleerung. Dazu gehört die damit ggf. verbundene digitale Ausräumung.
Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig und vom Pflegedienst nicht zu stellen. Ausnahme: bei Tumorleiden, bei Megakolon, bei Divertikulose, bei Divertikulitis, bei neurogenen Darmlähmungen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, vor diagnostischen Eingriffen.
Einlauf / Klistier / Klysma ist i.d.R. bis zu 2 mal wöchentlich, die digitale Enddarmausräumung als einmalige Leistung verordnungsfähig.

Weitere Maßnahmen und Behandlungen

Alle hier nicht aufgeführten Behandlungen und Maßnahmen müssen ebenfalls durch den Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.
Die Behandlungsübernahme beginnt mit dem Tag der Verordnungsausstellung.